Hier mal ein Auszug aus dem Sozialgesetzbuch bezugnehmend auf die gemeinsame Elternverantwortung und das gemeinsame Sorge und Umgangsrecht. Gleichgestellt mit dem Schutzauftrag von Kindern und Jugendlichen in Richtung des Staates. In diesem Gesetzestext geht es um die Begrifflichkeit "Eltern". Dies ist auch der Fall wenn beide Partner nicht verheiratet waren.
Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 19.2.2007 I 122
SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.